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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2012 - 2 L 44/09   

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https://dejure.org/2012,36462
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2012 - 2 L 44/09 (https://dejure.org/2012,36462)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.08.2012 - 2 L 44/09 (https://dejure.org/2012,36462)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. August 2012 - 2 L 44/09 (https://dejure.org/2012,36462)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2012 - 2 L 44/09
    So spricht etwa das Bundesverfassungsgericht von der "staatlichen Subventionierung privater Ersatzschulen" (vgl. Beschl. vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 -, Rn. 33, m.w.N., zit. nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.02.2001 - 2 M 4/01
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2012 - 2 L 44/09
    Gegen die Überbezuschussung von Schulen in freier Trägerschaft spricht auch das im Verfassungsrecht verankerte Gebot des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln (vgl. Beschl. des Senats vom 16.02.2001 - 2 M 4/01 -).
  • BVerwG, 30.03.1973 - VII B 39.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2012 - 2 L 44/09
    Dasselbe gilt für das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschl. vom 30.03.1973 - VII B 39.72 -, Rn. 1, zit. nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.06.2010 - 2 L 165/06

    Anhörung des Betroffenen bei beabsichtigtem Widerruf eines Zuwendungsbescheides;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2012 - 2 L 44/09
    Im Wirtschaftsrecht ist es beispielsweise üblich, bei im Voraus gezahlten Subventionen nachträglich Aufwendungsnachweise vorzulegen; gelingt dies nicht, können Widerrufs- und Rückforderungsbescheide nach §§ 49, 49 a VwVfG (M-V) ergehen (vgl. Beschl. des Senats vom 11.06.2010 - 2 L 165/06 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2008 - 2 L 230/06

    Grundfragen der Berechnung der Finanzhilfe für Ersatzschulen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2012 - 2 L 44/09
    Auch die Rechtsprechung des OEufach0000000005 (Urt. vom 18.06.2008 - 2 L 230/06 -) sei im Sinne einer "Individualisierung" der Finanzhilfe zu verstehen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.04.2010 - 2 O 12/10

    Keine Beihilfe ohne Aufwendung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2012 - 2 L 44/09
    Übereinstimmend gilt für diese Unterstützungen, dass sie nur demjenigen gewährt werden, der die geltend gemachten Kosten auch tatsächlich aufwendet, wobei es keine Rolle spielt, ob der Aufwand zur Zeit der staatlichen Unterstützung bereits entstanden oder erst noch zu erwarten ist (vgl. zu § 80 LBG M-V: Beschl. des Senats vom 27.04.2010 - 2 O 12/10 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2018 - 2 K 18/14

    Schulrecht: Beschränkung des Finanzhilfebegriffs auf tatsächlich entstandene

    Die angegriffene Änderungsverordnung beruht nach ihrer Begründung auf der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zum SchuIG M-V 1996 (Urteil vom 23.08.2012 - 2 L 44/09 und Urteil vom 25.09.2012 - 2 L 73/09), wonach der Betrag der Finanzhilfe nicht höher sein darf als der für die jeweilige Schule geltende prozentuale Anteil an den tatsächlichen Personalausgaben dieser Schule.

    Selbst wenn diese Vorschriften an die früheren Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung anknüpfen und das in der Verwaltungspraxis zum Ausdruck gekommene Verständnis dieser Vorschriften weiterführen wollten, steht dem die - verfassungsrechtlich unbedenkliche - gegenteilige Auslegung der Vorgängerbestimmungen durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinen Urteilen vom 23.08.2012 - 2 L 44/09 und 25.09.2012 - 2 L 73/09 entgegen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 2 L 73/09

    Mecklenburg-Vorpommern; Privatschulfinanzierung 2006

    Der Senat hat bereits mit dem Urteil vom 23. August 2012 (Az.: 2 L 44/09) entschieden, dass der Finanzhilfeanspruch einer Schule in freier Trägerschaft auf den für sie geltenden Prozentsatz ihrer tatsächlichen Personalkosten in dem betreffenden Jahr beschränkt ist.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2012 - 2 L 39/09

    Mecklenburg-Vorpommern; Privatschulfinanzierung 2005

    Aus dem Umstand, dass der Anspruch aus § 127 Abs. 2 u. 4 Satz 1 SchulG M-V auf Ersatz des jeweiligen Prozentsatzes der tatsächlichen Personalkosten der Schule in freier Trägerschaft gerichtet und damit darauf beschränkt ist (vgl. insofern das Urteil des Senats in der Sache 2 L 44/09 vom 23.08.2012), folgt für den Anspruch der Klägerin kein anderes Ergebnis.
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